Vereinssatzung
Vereinssatzung
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt
den Namen Deutsch-Russisches Kulturzentrum „ Applaus" e. V. (2)
Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. (3) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. (4) Diese Satzung ist am 08.04.2011 erstellt
und hat seit dem vorgenannten Termin Gültigkeit.
§
2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2)
Der Zweck des Vereins ist die persönlichen und sozialpsychologischen
Fähigkeiten der Jugend zu entdecken, für ihre Entwicklung eine
optimale Entfaltungsatmosphäre zu schaffen und die größtmögliche
Unterstützung bereit zu stellen betrachten wir als unsere oberste
Zielsetzung. Sie wird durch unsere vielseitigen Kinder- und
Jugendprojekte, sowie Bildungs- und Entwicklungsstudien erreicht.
(3) Der Verein bietet
Jugendarbeit und Betreuung an.Dabei sollen demokratische
Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der
Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des
Jugendhilfegesetzes geleistet werden.
(4)Ein Ziel und Zweck des
Vereins ist die Unterstützung und Integration von Kindern,
Jugendliche und Erwachsenen durch Bildung – und Hilfsangebote. Der
Verein soll dazu beitragen, dass insbesondere Menschen mit
Migrationshintergrund die Möglichkeit zur gleichberechtigten
teilhabe am gesellschaftlichen leben haben. (5) Der Verein
initiiert und fördert Integrationsmaßnahmen und kann ebenfalls
Projekte durchführen.
(6) der Verein verfolgt in
erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ist
selbstlos tätig.
(7) Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(8) Es dürfen keine
Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben
durch Ermöglichung eines von pädagogischen Fachkräften geführten
Unterrichts in verschiedenen Bereichen (Tanzen, Musik,
Darstellende Kunst, Sprachunterricht etc.).
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind a.)
Ordentliche Mitglieder b.) Fördermitglieder Mitglieder c.)
jugendliche Mitglieder d.) Ehrenmitglieder
(2) Zu Ehrenmitgliedern
kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen
ernennen, die sich um den Verein oder um die Förderung besonders
verdient gemacht haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt mit
Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen
befreit. Der Verein besteht aus ordentlichen und
Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Person, die am
Vereinsleben aktiv teilnehmen. Fördermitglieder sind natürliche und
juristische Person, die die Aufgaben des Vereins finanziell oder
ideell unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters vorzulegen. (3) Mitglieder des Vereins
können werden sämtliche juristische Personen und natürliche
Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben und Satzung des
Vereins anerkennen. (4) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt
zum Verein, die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist. (5)
Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen
werden, haben aber kein Stimmrecht.
§ 5 Aufnahme
(1) Jeder kann Mitglied des
Vereins werden. (2) Der Aufnahmeantrag eines Bewerbers um
Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich, bei nicht volljährigen
Personen durch deren gesetzlichen Vertreter, einzureichen. (3)
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sie
sollen aufgenommen werden, wenn keine besonderen Gründe gegen eine
Mitgliedschaft vorliegen. Diese wären im Einzelfall darzulegen. (4)
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist dieses endgültig.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt : a.) durch Tod b.) durch freiwilligen
Austritt zum Jahresende, der spätestens am 30. September des
betreffenden Jahres schriftlich zu erklären ist c.) durch
Ausschluss d.) durch Auflösung des Vereins (2) Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden: a.) wenn
es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung ½ Jahr lang nicht
entrichtet hat. b.) wegen vereinsschädigen Verhalten c.) bei
Verlust der bürgerliche Ehrenrechte (3) Das Mitglied ist zu den
Beschuldigungen vorher zu hören. Der Ausschluss-Beschluss ist dem
Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben insbesondere a.)
das Recht im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen. Ab
Vollendung des 18. Lebensjahres haben alle Mitgliederversammlung und
sind wählbar.Zur Ausübung des Stimmrechts bei minderjährigen sind
die gesetzlichen Vertreten zu bestellen. (2) Alle Mitglieder haben
insbesondere die Pflicht : a.) die Satzung des Vereins zu
achten b.) den sonstigen Vereinsbetrieb regelnden Anordnungen des
Hauptvorstandes Folge zu leisten c.) den fälligen Beitrag zu den
Fälligkeitsterminen zu entrichten d.) das Vereinseigentum
schonend und pfleglich zu behandeln.
§8 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind: (1) Der
Vorstand (2) Die Mitgliederversammlung
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Stimm - und wahlberechtigt
sind alle, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die
Mitgliederversammlung. (3) Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen,das vom
1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der
Schriftführer ist am Tag der Versammlung vom Vorstand zu
benennen. (4) Die Einladung
der Mitgliederversammlung hat 14 Tage vorher durch die schriftliche
Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Zusätzliche Anträge zu den Tagesordnungspunkten müssen
dem Vorstand 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt
gegeben. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom 1.
Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzuberufen ist, wird in der Regel
jährlich abgehalten.
Der 1. oder 2.
Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Eine
Mitgliederversammlung ist fernen einzuberufen, wenn es die Geschäfte
erfordern, oder wenn mehr als Drittel der Mitglieder es verlangt. (5)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist. (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit Stimmenmehrheit gefasst.
Die Stimmabgabe erfolgt
durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen finden auf Antrag statt, wenn
1 / 5 der Anwesenden das beantragt. (7) Satzungsänderungen können
nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme
einer Satzungsänderung ist eine 2 / 3 Stimmen-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Aufgaben
des Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung beschließt über die allgemeinen Grundsätze,
nach denen der Verein geführt werden soll. (2) Gegenstand der
Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind
außerdem: a.)Bericht des Vorstandes b.) Bericht des
Kassenwartes und des Kassenprüfers c.) Entlastung des
Vorstandes d.) Wahl des Vorstandes e.) Wahl des Kassenprüfers
§ 11 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus a.) 1. Vorsitzenden b.) 2.
Vorsitzenden c.) dem Kassenwart (2) Die Mitglieder des
Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. (3) Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Bei Ablauf der Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur
Neuwahl weiter. (4) Der
1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der 2. Vorsitzende ist
berechtigt, den Verein zusammen mit dem Kassenwart zu vertreten.
(5) Das Amt endet mit
Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine
vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. (6) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden,
schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand tagt
mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Geschäfte erfordern.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandsitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschluss des Vorstandes
sind zur Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschluss
und das Abstimmungsergebnis erhalten.
(7)Der
Vorstand übt seine Tätigkeit gegen angemessenes Entgelt aus.
§ 12
Vereinsvermögen
(1) Der Verein erwirbt
die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge,
Geld- und Sachspenden, Zuwendungen anderer Art. (2) Alle Mittel
dürfen nur dem Vereinszweck entsprechend verwendet werden.
§
13 Mitgliedsbeitrag/ Aufnahmegebühr
(1) Der Verein erhebt
Mitgliedsbeiträge. Sie werden von jedem Mitglied erhoben und sind
unabhängig davon, ob das Vereinsmitglied am Vereinsleben teilnimmt
oder nicht. (2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. (3) Über die Erhebung und Höhe einer
Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. (2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke geht das Vereinsvermögen an den „ Bildungs - und
Berufsperspektive" e.V. in Wuppertal, der dieses ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
zu verwenden hat.Beschlüsse über künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
08.04.2011
Wuppertal
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