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Applaus e.V.

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Vereinssatzung


Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Russisches Kulturzentrum „ Applaus" e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Diese Satzung ist am 08.04.2011 erstellt und hat seit dem vorgenannten Termin Gültigkeit.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die persönlichen und sozialpsychologischen Fähigkeiten der Jugend zu entdecken, für ihre Entwicklung eine optimale Entfaltungsatmosphäre zu schaffen und die größtmögliche Unterstützung bereit zu stellen betrachten wir als unsere oberste Zielsetzung. Sie wird durch unsere vielseitigen Kinder- und Jugendprojekte, sowie Bildungs- und Entwicklungsstudien erreicht.

(3) Der Verein bietet Jugendarbeit und Betreuung an.Dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Jugendhilfegesetzes geleistet werden.

(4)Ein Ziel und Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Integration von Kindern, Jugendliche und Erwachsenen durch Bildung – und Hilfsangebote. Der Verein soll dazu beitragen, dass insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit zur gleichberechtigten teilhabe am gesellschaftlichen leben haben.
(5) Der Verein initiiert und fördert Integrationsmaßnahmen und kann ebenfalls Projekte durchführen.

(6) der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ist selbstlos tätig.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(8) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Ermöglichung eines von pädagogischen Fachkräften geführten Unterrichts in verschiedenen Bereichen
(Tanzen, Musik, Darstellende Kunst, Sprachunterricht etc.).

§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder sind
a.) Ordentliche Mitglieder
b.) Fördermitglieder Mitglieder
c.) jugendliche Mitglieder
d.) Ehrenmitglieder


(2) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um den Verein oder um die Förderung besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt mit Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
Der Verein besteht aus ordentlichen und Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Person, die am Vereinsleben aktiv teilnehmen. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Person, die die Aufgaben des Vereins finanziell oder ideell unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(3) Mitglieder des Vereins können werden sämtliche juristische Personen und natürliche Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben und Satzung des Vereins anerkennen.
(4) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein, die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist.
(5) Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.

§ 5 Aufnahme

(1) Jeder kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Aufnahmeantrag eines Bewerbers um Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich, bei nicht volljährigen Personen durch deren gesetzlichen Vertreter, einzureichen.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sie sollen aufgenommen werden, wenn keine besonderen Gründe gegen eine Mitgliedschaft vorliegen. Diese wären im Einzelfall
darzulegen.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist dieses endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt :
a.) durch Tod
b.) durch freiwilligen Austritt zum Jahresende, der spätestens am 30. September des betreffenden Jahres schriftlich zu erklären ist
c.) durch Ausschluss
d.) durch Auflösung des Vereins
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
a.) wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung ½ Jahr lang nicht entrichtet hat.
b.) wegen vereinsschädigen Verhalten
c.) bei Verlust der bürgerliche Ehrenrechte
(3) Das Mitglied ist zu den Beschuldigungen vorher zu hören. Der Ausschluss-Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben insbesondere
a.) das Recht im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben alle Mitgliederversammlung und sind wählbar.Zur Ausübung des Stimmrechts bei minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreten zu bestellen.
(2) Alle Mitglieder haben insbesondere die Pflicht :
a.) die Satzung des Vereins zu achten
b.) den sonstigen Vereinsbetrieb regelnden Anordnungen des Hauptvorstandes Folge zu leisten
c.) den fälligen Beitrag zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten
d.) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.



§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Stimm - und wahlberechtigt sind alle, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen,das vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer ist am Tag der Versammlung vom Vorstand zu benennen.
(4) Die Einladung der Mitgliederversammlung hat 14 Tage vorher durch die schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Zusätzliche Anträge zu den Tagesordnungspunkten müssen dem Vorstand 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt gegeben. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzuberufen ist, wird in der Regel jährlich abgehalten.

Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Eine Mitgliederversammlung ist fernen einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern, oder wenn mehr als Drittel der Mitglieder es verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen finden auf Antrag statt, wenn 1 / 5 der Anwesenden das beantragt.
(7) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme einer Satzungsänderung ist eine 2 / 3 Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Aufgaben des Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die allgemeinen Grundsätze, nach
denen der Verein geführt werden soll.
(2) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind außerdem:
a.)Bericht des Vorstandes
b.) Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Wahl des Vorstandes
e.) Wahl des Kassenprüfers


§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a.) 1. Vorsitzenden
b.) 2. Vorsitzenden
c.) dem Kassenwart
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Bei Ablauf der Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(4) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der 2. Vorsitzende ist berechtigt, den Verein zusammen mit dem Kassenwart zu vertreten.


(5) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Geschäfte erfordern. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschluss des Vorstandes sind zur Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschluss und das Abstimmungsergebnis erhalten.

(7)Der Vorstand übt seine Tätigkeit gegen angemessenes Entgelt aus.


§ 12 Vereinsvermögen


(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Zuwendungen anderer Art.
(2) Alle Mittel dürfen nur dem Vereinszweck entsprechend verwendet werden.

§ 13 Mitgliedsbeitrag/ Aufnahmegebühr


(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie werden von jedem Mitglied
erhoben und sind unabhängig davon, ob das Vereinsmitglied am Vereinsleben teilnimmt oder nicht.
(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Über die Erhebung und Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den „ Bildungs - und Berufsperspektive" e.V. in Wuppertal, der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


08.04.2011 Wuppertal


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